Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 5.10.2017 geurteilt, dass Unternehmen auf ihrem Websites keine Tabakwerbung machen dürfen.
Hintergrund ist, dass ein Unternehmen aus der Tabakbranche auf seiner Website Werbung für Zigaretten gemacht und damit das bestehende Werbeverbot für Tabak umgangen hat.
Für das Internet gelten die gleichen Regeln des Tabakwerbeverbotes wie für Zeitungen, Fernsehen und andere Nachrichtenportale.
Mehrere Verbraucherzentralen hatten beim Bundesgerichtshof (BGH) Klage eingereicht wegen eines Fotos auf der Website des Unternehmens, das gut gelaunte Menschen beim Tabakkonsum zeigte. Die Website wurde als „Dienst der Informationsgesellschaft“ eingestuft. Aufgrund dessen dürfen Tabakunternehmen auch nur sehr beschränkt Werbung auf ihrer eigenen Homepage machen. Der BGH gab den Klägern damit Recht.